BGH - Beschluß vom 16.06.2005
IX ZB 285/03
Normen:
InsVV § 3 ; ZPO § 528 § 572 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1761
BGHReport 2005, 1420
DZWIR 2005, 517
MDR 2005, 1434
NZI 2005, 559
WM 2005, 1761
ZIP 2005, 1371
ZIV 2005, 385
ZInsO 2005, 806
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 03.12.2003
AG Freiburg,

Rechtsfolgen des Verschlechterungverbots im Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 16.06.2005 - Aktenzeichen IX ZB 285/03

DRsp Nr. 2005/11352

Rechtsfolgen des Verschlechterungverbots im Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters

»Das Verschlechterungsverbot hindert das Beschwerdegericht nicht, bei Feststellung der angemessenen Vergütung im Einzelfall Zu- und Abschläge zum Nachteil des Beschwerdeführers anders zu bemessen als das Insolvenzgericht, soweit es den Vergütungssatz insgesamt nicht zu seinem Nachteil ändert (Ergänzung zu BGH WM 2003, 1874).«

Normenkette:

InsVV § 3 ; ZPO § 528 § 572 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1 wurde durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom 15. März 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) bestellt. Die Schuldnerin betrieb einen Verlag mit 58 Mitarbeitern. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Juni 2001 eröffnet.