I. Der Beteiligte zu 1 wurde durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom 15. März 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) bestellt. Die Schuldnerin betrieb einen Verlag mit 58 Mitarbeitern. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Juni 2001 eröffnet.
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