I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Nebenintervenientin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.961,82 Euro festgesetzt.
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