OLG München - Urteil vom 15.09.2009
5 U 1721/09
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2; InsO § 22 Abs. 2;
Fundstellen:
EWiR Nr. 7 AGB-Bk 1/2010, 233
WM 2010, 552
ZIP 2010, 513
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 2373/08

Rechtsfolgen des Widerspruchs des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters gegen Lastschriftbuchungen

OLG München, Urteil vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 5 U 1721/09

DRsp Nr. 2010/16719

Rechtsfolgen des Widerspruchs des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters gegen Lastschriftbuchungen

Der Widerspruch des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters, § 22 Abs. 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO, gegen Lastschriftbuchungen führt im Interbankenverhältnis gemäß Abschnitt III des Lastschriftabkommens zu einer Wiedervergütungspflicht der ersten Inkassostelle und einem entsprechenden Anspruch der Zahlstelle.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Nebenintervenientin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.961,82 Euro festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2; InsO § 22 Abs. 2;

Gründe:

I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.