BGH - Beschluß vom 18.03.2004
IX ZR 240/02
Normen:
GesO § 9 ; KO § 17 ; BGB § 455 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,

Rechtsfolgen eines Eigentumsvorbehalts in der Gesamtvollstreckung des Vorbehaltsverkäufers; Ablehnung der Vertragserfüllung

BGH, Beschluß vom 18.03.2004 - Aktenzeichen IX ZR 240/02

DRsp Nr. 2004/6147

Rechtsfolgen eines Eigentumsvorbehalts in der Gesamtvollstreckung des Vorbehaltsverkäufers; Ablehnung der Vertragserfüllung

Bei einem Verkauf durch den Gesamtvollstreckungsschuldner unter Eigentumsvorbehalt kann der Gesamtvollstreckungsverwalter in dem durch Treu und Glauben gezogenen Grenzen durch Ablehnung der Vertragserfüllung gem. § 9 KO die noch nicht (voll) bezahlte Vorbehaltsware wieder an sich ziehen.

Normenkette:

GesO § 9 ; KO § 17 ; BGB § 455 (a.F.) ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. § 9 GesO ist ebenso auszulegen wie § 17 KO (BGHZ 135, 25, 29). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verwalter im Konkurs des Vorbehaltsverkäufers die Vertragserfüllung ablehnen darf, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere das Urteil BGHZ 98, 160 ff., hinreichend geklärt. Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, daß im Gegensatz zu dem damals entschiedenen Sachverhalt im Streitfall eine einen einheitlichen Vertragsgegenstand bildende Sachgesamtheit verkauft wurde. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich daher nicht.