OLG Nürnberg - Urteil vom 09.02.2009
14 U 1226/08
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 242; GmbHG § 64 Abs. 1 a. F.; InsO § 15 Abs. 1 n. F.;
Fundstellen:
GmbHR 2009, 712
WM 2009, 984
ZInsO 2009, 1539
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1161/04

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung des Bürgen auf die Verjährung der Hauptforderung bei unterbliebener Insolvenzantragsstellung

OLG Nürnberg, Urteil vom 09.02.2009 - Aktenzeichen 14 U 1226/08

DRsp Nr. 2009/9971

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung des Bürgen auf die Verjährung der Hauptforderung bei unterbliebener Insolvenzantragsstellung

Verstößt der Bürge, der gleichzeitig Geschäftsführer der Hauptschuldnerin ist, gegen seine Pflicht zur Insolvenzantragstellung, ist es ihm nicht verwehrt, sich gegenüber dem Gläubiger auf die Verjährung der Hauptforderung zu berufen. Der Umstand, dass dem Gläubiger nicht die Möglichkeit einer verjährungshemmenden Anmeldung seiner Forderungen in einem vom Bürgen beantragten Insolvenzverfahren eröffnet wurde, begründet nicht den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 8. Mai 2008 abgeändert:

Unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 19. Oktober 2006 wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 306.636,10 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 242;