I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 8. Mai 2008 abgeändert:
Unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 19. Oktober 2006 wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 306.636,10 EUR festgesetzt.
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