Der angefochtene Beschluss und der Kostenansatz der Kostenbeamtin beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein vom 02./31. Juli 2001 werden aufgehoben.
Das gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1), mit dem sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen ihre Inanspruchnahme als Zweitschuldnerin hinsichtlich der im vorbezeichneten Insolvenzverfahren entstandener Auslagen in Höhe von 109f46 DM wendet, führt auch in der Sache zum Erfolg.
Eine Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme der Beteiligten zu 1) wegen der Auslagen (hier: des zum Sachverständigen bestellten Rechtsanwaltes) besteht nicht.
Wer im Insolvenzverfahren Kostenschuldner ist, ist in § 50 GKG geregelt. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 dieser Bestimmung ist der Antragsteller nur im Falle einer Zurückweisung oder Rücknahme seines Antrages Schuldner der in dem Verfahren entstandenen Auslagen.
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