LG Frankenthal - Beschluss vom 05.02.2002
5 T 90/01
Fundstellen:
NZI 2002, 265
NZI 2002, 17
JurBüro 2002, 329
KTS 2002, 676
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen, vom 16.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen IN 27/00

Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen eine Inanspruchnahme als Zweitschuldner hinsichtlich der im Insolvenzverfahren entstandener Auslagen; Zum Sachverständigen bestellter Rechtsanwalt; Bestimmung des Kostenschuldners im Insolvenzverfahren; Problematik der Auslagenhaftung im Falle der Erledigungserklärung des Antragstellers

LG Frankenthal, Beschluss vom 05.02.2002 - Aktenzeichen 5 T 90/01

DRsp Nr. 2012/12752

Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen eine Inanspruchnahme als Zweitschuldner hinsichtlich der im Insolvenzverfahren entstandener Auslagen; Zum Sachverständigen bestellter Rechtsanwalt; Bestimmung des Kostenschuldners im Insolvenzverfahren; Problematik der Auslagenhaftung im Falle der Erledigungserklärung des Antragstellers

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Kostenansatz der Kostenbeamtin beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein vom 02./31. Juli 2001 werden aufgehoben.

Gründe

Das gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1), mit dem sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen ihre Inanspruchnahme als Zweitschuldnerin hinsichtlich der im vorbezeichneten Insolvenzverfahren entstandener Auslagen in Höhe von 109f46 DM wendet, führt auch in der Sache zum Erfolg.

Eine Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme der Beteiligten zu 1) wegen der Auslagen (hier: des zum Sachverständigen bestellten Rechtsanwaltes) besteht nicht.

Wer im Insolvenzverfahren Kostenschuldner ist, ist in § 50 GKG geregelt. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 dieser Bestimmung ist der Antragsteller nur im Falle einer Zurückweisung oder Rücknahme seines Antrages Schuldner der in dem Verfahren entstandenen Auslagen.