KG - Beschluss vom 26.04.2012
1 W 96/12
Normen:
BGB § 925; ErbbauV § 5 Abs. 1; GBO § 20; GrEStG § 1; GrEStG § 16; GrEStG, § 22; InsO § 143 Abs. 1 S. 1; ZPO § 894;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte - 44 MO 16622-14,

Rechtsnatur einer stattgebenden Entscheidung im Verfahren der Insolvenzanfechtung; Anforderungen an die Rückübertragung eines Erbbaurechts

KG, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen 1 W 96/12

DRsp Nr. 2012/10320

Rechtsnatur einer stattgebenden Entscheidung im Verfahren der Insolvenzanfechtung; Anforderungen an die Rückübertragung eines Erbbaurechts

Die Zwischenverfügung vom 10.10.2011 in Verbindung mit der Ergänzung vom 30.12.2011 wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 925; ErbbauV § 5 Abs. 1; GBO § 20; GrEStG § 1; GrEStG § 16; GrEStG, § 22; InsO § 143 Abs. 1 S. 1; ZPO § 894;

Gründe:

I. Über das Vermögen der Beteiligten zu 2) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19.03.2008 - 36y IN 4258/07 - das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 3) und Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Grundbuch von Moabit, ######, Erbbaugrundbuch, ist in der Ersten Abteilung zur ##### der Beteiligte zu 1) eingetragen. Voreingetragen war zur ##### die Beteiligte zu 2). Als Inhalt des Erbbaurechts ist vereinbart, dass die Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf (##### zum Bestandsverzeichnis). In der Zweiten Abteilung zur ##### ist seit 10.07.2008 der Insolvenzvermerk eingetragen.