OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.06.2008
8 U 186/07
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 ; ZPO § 806b ;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 166/07

Rechtsnatur von Vollstreckungsvereinbarungen mit dem Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 806 b ZPO

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2008 - Aktenzeichen 8 U 186/07

DRsp Nr. 2008/15621

Rechtsnatur von Vollstreckungsvereinbarungen mit dem Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 806 b ZPO

»I. Der im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach fruchtloser Pfändung und Anberaumung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 806 b ZPO mit dem Schuldner Ratenzahlungen vereinbarende Gerichtsvollzieher handelt insoweit allein in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt und ist nicht Vertreter des Gläubigers. II. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 806 b ZPO werden zivilrechtliche Vollstreckungsvereinbarungen weder zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner noch zwischen dem Schuldner und dem Gerichtsvollzieher geschlossen. III. Außerhalb des 3-Monatsbereichs des § 131 InsO stellen in laufender Zwangsvollstreckung gemäß § 806 b ZPO erbrachte Teilzahlungen des Schuldners selbst dann keine anfechtbaren Rechtshandlungen i. S. des § 133 Abs. 1 InsO dar, wenn dessen selbst bestimmtes Handeln nicht ausgeschaltet ist. IV. Bei der Entscheidung der Frage, ob i. S. des § 133 Abs. 1 InsO eine zur Vermögensverlagerung beitragende Rechtshandlung des Schuldners anzunehmen ist, ist die Art. und Weise der Leistung des Schuldners an die Vollziehungsperson ohne Bedeutung.«

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 ; ZPO § 806b ;

Entscheidungsgründe:

I.