FG Saarland - Urteil vom 17.03.2004
1 K 437/02
Normen:
FGO § 40 Abs. 1 § 44 § 102 ; AO (1977) § 5 § 251 ; InsO § 13 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1021

Rechtsschutz gegen einen durch das Finanzamt gestellten Insolvenzantrag; Leistungsklage; Ermessen; Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

FG Saarland, Urteil vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 1 K 437/02

DRsp Nr. 2004/7686

Rechtsschutz gegen einen durch das Finanzamt gestellten Insolvenzantrag; Leistungsklage; Ermessen; Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Finanzgerichtlicher Rechtsschutz gegen einen finanzamtlichen Insolvenzantrag kann nur durch Erhebung einer Leistungklage erreicht werden. Eines Verwaltungsvorverfahrens bedarf es nicht. 2. Ob die Behörde zu einer Leistung verurteilt werden kann, bestimmt sich regelmäßig nach Sachstand und Rechtslage zum Zeitpunkt der (finanz-)gerichtlichen Entscheidung. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensausübung im Rahmen einer Leistungklage darf das Finanzamt daher seine Ermessenserwägungen nicht nur ergänzen, sondern gegebenenfalls auch völlig neu treffen. 3. Ist nach den Umständen des Falles mit einer baldigen Tilgung der Abgabenrückstände nicht zu rechnen, so handelt das Finanzamt nicht ermessensfehlerhaft, wenn es seinen Insolvenzantrag aufrecht erhält, um wenigstens eine mit den anderen Gläubigern des Schuldners gleichrangige Befriedigung seiner Ansprüche zu erlangen.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 1 § 44 § 102 ; AO (1977) § 5 § 251 ; InsO § 13 ;

Tatbestand: