OLG Celle - Beschluss vom 23.02.2009
7 W 2/09
Normen:
InsO § 184 Abs. 2;
Fundstellen:
NZI 2009, 329
OLGReport-Celle 2009, 258
ZIP 2009, 1592
ZInsO 2009, 724
ZVI 2009, 108
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 12.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 341/08

Rechtsschutzbedürfnis einer negativen Feststellungsklage bei einem gegen den Insolvenzschuldner bestehenden Titel ohne das Attribut Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2009 - Aktenzeichen 7 W 2/09

DRsp Nr. 2009/5181

Rechtsschutzbedürfnis einer negativen Feststellungsklage bei einem gegen den Insolvenzschuldner bestehenden Titel ohne das Attribut "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung"

Liegt gegen den Schuldner ein rechtskräftiger Titel ohne die konkrete Feststellung (Attribut) vor, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt, und meldet der Gläubiger die Forderung zur Tabelle mit diesem Attribut an, kann einer negativen Feststellungsklage des Schuldners gemäß § 184 Abs. 2 InsO ein Rechtsschutzbedürfnis und damit die Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 12. Dezember 2008 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 23. Dezember 2008 geändert.

Dem Kläger wird für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt S. zur Vertretung in dem Verfahren beigeordnet.

Gleichzeitig wird ihm aufgegeben, 75,00 EUR monatlich, beginnend am 15. März 2009 zu zahlen, solange das Gericht nichts anderes bestimmt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind in einem Rechtsstreit jedoch nicht mehr als 48 Monatsraten zu zahlen.

Die Folgeraten sind jeweils bis zum 15. eines jeden Monats zu zahlen.

Eine Zahlungsaufforderung wird dem Zahlungspflichtigen in Kürze übersandt.