Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12.7.2011 - 13 O 333/06 - in der Fassung des teilabhelfenden Beschlusses vom 5.3.2012 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Versäumnisurteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1.2.2007 sind von dem Beklagten an Kosten
831,70 €
(i. B.: achthunderteinunddreißig und 70/100 EUR)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 8.12.2009 an den Kläger zu erstatten.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|