OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.04.2012
6 W 52/12
Normen:
ZPO § 104; InsO § 301; RVG -VV Nr. 3104; RVG -VV Nr. 3105;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 05.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 333/06
LG Frankfurt/Oder, vom 12.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 333/06

Rechtsschutzbedürfnis für die Kostenfestsetzung bei Restschuldbefreiung des Kostenschuldners

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.04.2012 - Aktenzeichen 6 W 52/12

DRsp Nr. 2012/9159

Rechtsschutzbedürfnis für die Kostenfestsetzung bei Restschuldbefreiung des Kostenschuldners

1. Die Erteilung der Restschuldbefreiung steht der Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht entgegen, da es für die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines Titels im Falle der Restschuldbefreiung einer gerichtlichen Feststellung bedarf. 2. Nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid erfällt für die Wahrnehmung einer mündlichen Verhandlung durch den Kläger nur eine 0,5-Terminsgebühr, wenn der Beklagte anwaltlich nicht vertreten ist.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12.7.2011 - 13 O 333/06 - in der Fassung des teilabhelfenden Beschlusses vom 5.3.2012 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Versäumnisurteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1.2.2007 sind von dem Beklagten an Kosten

831,70 €

(i. B.: achthunderteinunddreißig und 70/100 EUR)

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 8.12.2009 an den Kläger zu erstatten.