OLG Hamm - Urteil vom 09.05.2023
7 U 135/22
Normen:
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZI 2023, 971
ZInsO 2023, 2564
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 01.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 242/22

Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage der Einzugsstelle auf Zahlung von bestandskräftig festgesetzten Beiträgen zur SozialversicherungZulässigkeit einer Klage auf Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten HandlungKostenentscheidung bei Erfolg lediglich der Feststellungsklage

OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 7 U 135/22

DRsp Nr. 2023/12571

Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage der Einzugsstelle auf Zahlung von bestandskräftig festgesetzten Beiträgen zur Sozialversicherung Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung Kostenentscheidung bei Erfolg lediglich der Feststellungsklage

1. Für eine Leistungsklage, die auf Titulierung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerentgelt durch einen Einzelunternehmer gerichtet ist, besteht kein Rechtschutzbedürfnis, soweit - wie hier - mit einem bestandskräftigen Bescheid nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV bereits ein gleichwertiger Vollstreckungstitel vorliegt.2. Eine Klage, die auf Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gerichtet ist, ist hingegen im Hinblick auf § 850f Abs. 2 ZPO (in Fortschreibung zu BGH Beschl. v. 26.9.2002 - IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166 = juris Rn. 11; BGH Beschl. v. 3.3.2016 - IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 23) und im Hinblick auf § 302 Nr. 1 Var. 1 InsO (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 18.5.2006 - IX ZR 187/04, NJW 2006, 2922 Rn. 10; BGH Beschl. v. 3.3.2016 - IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 23) zulässig und war hier begründet.