OLG Saarbrücken - Beschluss vom 05.01.2010
9 W 363/09-39
Normen:
InsO § 209; InsO § 210; RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3; ZPO § 567; ZPO § 569;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 135/08

Rechtsschutzbedürfnis von Alt- und Neumassegläubigern am Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den im Rechtsstreit unterlegenen Insolvenzverwalter

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.01.2010 - Aktenzeichen 9 W 363/09-39

DRsp Nr. 2010/12002

Rechtsschutzbedürfnis von Alt- und Neumassegläubigern am Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den im Rechtsstreit unterlegenen Insolvenzverwalter

Weder Altmassegläubiger noch Neumassegläubiger haben als obsiegende Partei ein Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den im Rechtsstreit unterlegenen Insolvenzverwalter.

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Oktober 2009 - 15 O 135/08 - wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 907,13 Euro.

Normenkette:

InsO § 209; InsO § 210; RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3; ZPO § 567; ZPO § 569;

Gründe:

I. Der Verfügungskläger hatte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. H.-GmbH die Verfügungsbeklagte mit am 28. April 2008 eingegangener und mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundener Antragsschrift vom 24. April 2008 auf Herausgabe eines Fahrzeugs im Wege der einstweiligen Verfügung in Anspruch genommen.