FG Saarland - Urteil vom 21.01.2004
1 K 67/03
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 § 40 Abs. 1, 41 Abs. 2 Satz 1 § 44, 102 ; AO § 251 Abs. 2 Satz 1 § 5 ; InsO § 13 § 16 § 17 § 133 Abs. 1 Satz 2 § 1 Satz 1 § 156 Abschnitt 1 § 157 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 759

Rechtsweg und Klageart bei finanzamtlichem Insolvenzantrag; maßgebender Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung über den in das finanzamtliche Ermessen gestellten Insolvenzantrag; Insolvenzantrag

FG Saarland, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 1 K 67/03

DRsp Nr. 2004/3039

Rechtsweg und Klageart bei finanzamtlichem Insolvenzantrag; maßgebender Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung über den in das finanzamtliche Ermessen gestellten Insolvenzantrag; Insolvenzantrag

1. Die Rücknahme eines finanzamtlichen Insolvenzantrages ist im Finanzrechtsweg zu verfolgen. 2. Zulässige Klageart ist nicht die Feststellungs-, sondern die allgemeine Leistungsklage, in welche deshalb ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Feststellungsantrag umzudeuten ist. 3. Die gerichtliche Entscheidung über die Leistungsklage auf Rücknahme des Insolvenzantrages bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. 4. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit eines finanzamtlichen Insolvenzantrages ist daher nicht, ob sich die Stellung, sondern die Aufrechterhaltung des Antrages in der mündlichen Verhandlung als fehlerfreie Ermessensausübung darstellt.

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 § 40 Abs. 1, 41 Abs. 2 Satz 1 § 44, 102 ; AO § 251 Abs. 2 Satz 1 § 5 ; InsO § 13 § 16 § 17 § 133 Abs. 1 Satz 2 § 1 Satz 1 § 156 Abschnitt 1 § 157 ;

Tatbestand: