Restschuldbefreiung; Feststellungsinteresse für Aufrechterhaltung eine in der Insolvenztabelle nicht entsprechend gekennzeichneten Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung
OLG Celle, Urteil vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 9 U 133/02
DRsp Nr. 2003/16270
Restschuldbefreiung; Feststellungsinteresse für Aufrechterhaltung eine in der Insolvenztabelle nicht entsprechend gekennzeichneten Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung
Der Gläubiger hat bereits vor Erteilung der Restschuldbefreiung ein Feststellungsinteresse, dass seine in einem vor dem 1.12.2001 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren zur Tabelle angemeldete und festgestellte Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, die - entsprechend den §§ 174 Nr. 2, 302 Nr. 1 InsO a.F. - nicht als solche gekennzeichnet war, von der Restschuldbefreiung nicht berührt wird.