OLG Dresden - Beschluss vom 25.11.2008
8 U 1117/08
Normen:
BGB § 812; InsO § 47;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 2009, 378
ZIP 2009, 678
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 3809/06

Rückforderung eines Überweisungsbetrages nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung

OLG Dresden, Beschluss vom 25.11.2008 - Aktenzeichen 8 U 1117/08

DRsp Nr. 2009/5189

Rückforderung eines Überweisungsbetrages nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung

1. Im institutsübergreifenden Überweisungsverkehr erlangt die Empfängerbank buchmäßige Deckung schon mit vorbehaltloser Gutschrift des Überweisungsbetrages auf ein von ihr im Zahlungsverkehr genutztes Konto, ohne dass es für den Eingang auf eine weitere Nachdisposition ankäme. 2. Schreibt die Empfängerbank den Überweisungsbetrag, der bei ihr vor Verhängung eines Moratoriums (samt Verbot der Entgegennahme von Zahlungen) eingegangen ist, erst nach Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung und gegen den erklärten Willen der Überweisungsendbeteiligten dem Konto des Überweisungsempfängers gut, so steht dem Überweisenden weder ein Ersatzaussonderungsrecht noch ein Schadensersatzanspruch gegen die Masse zu.

Tenor:

1. Der Verhandlungstermin vom 26.11.2008 wird aufgehoben.

2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.12.2008.

Normenkette:

BGB § 812; InsO § 47;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten, dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der B.. Bank AG, Herausgabe eines Überweisungsbetrages von 20.000,00 EUR durch Rückzahlung aus der Masse.