LAG München - Urteil vom 05.02.2004
2 Sa 774/03
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 11.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 662/03

Rückforderung von Zahlungen durch Insolvenzverwalter trotz früherer Zustimmung zur Auszahlung im Rahmen vorläufiger Insolvenzverwaltung - kein schutzwürdiges Interesse der Arbeitnehmer gegenüber anderen Gläubigern

LAG München, Urteil vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 774/03

DRsp Nr. 2005/12503

Rückforderung von Zahlungen durch Insolvenzverwalter trotz früherer Zustimmung zur Auszahlung im Rahmen vorläufiger Insolvenzverwaltung - kein schutzwürdiges Interesse der Arbeitnehmer gegenüber anderen Gläubigern

»1. Der Insolvenzverwalter kann auch solche Zahlungen zurückfordern, deren Auszahlung er als vorläufiger Insolvenzverwalter zugestimmt hat.2. Die Ausübung des Anfechtungsrechts durch den Insolvenzverwalter ist i.d.R. nicht treuwidrig, denn das Vertrauen von Arbeitnehmern darauf, dass sie erhaltene Vergütung behalten dürfen, ist insbesondere wegen der mit der Auszahlung verbundenen Benachteiligung anderer Gläubiger nicht schutzwürdig.«

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Teils des Märzgehaltes 2002 des Beklagten, dessen Auszahlung der Kläger angefochten hat.

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma X. (Schuldnerin) bei der der Beklagte bis 30.06.2002 beschäftigt war.