OLG Köln - Urteil vom 02.04.2009
18 U 102/08
Normen:
BGB § 399; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4; HGB § 172 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 42/08

Rückforderungen von Ausschüttungen an Mitglieder eines in der Rechtsform einer KG geführten geschlossen Immobilienfonds

OLG Köln, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 18 U 102/08

DRsp Nr. 2009/25613

Rückforderungen von Ausschüttungen an Mitglieder eines in der Rechtsform einer KG geführten geschlossen Immobilienfonds

1. Der Insolvenzverwalter eines in der Rechtsform einer KG geführten geschlossenen Immobilienfons ist berechtigt, von den Kommanditisten Ausschüttungen gem. §§ 171, 172 Abs. 4 HGB zurückzufordern. 2. Sind Anleger über eine Treuhandkommanditistin an den Immobilienfonds beteiligt und haben sie sich verpflichtet, diese von Ansprüchen der KG freizustellen, so ist die Abtretung dieser Freistellungsansprüche an den Insolvenzverwalter wirksam.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 24.6.2008 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 42/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Berufungsstreitwert wird auf 71.734,25 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 399; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4; HGB § 172 Abs. 5;

Gründe:

I.