OLG Thüringen - Urteil vom 11.03.2008
5 U 551/07
Normen:
InsO § 94 ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 134 ; InsO § 143 ; BGB § 252 ; BGB § 246 ;
Fundstellen:
NJ 2008, 368
OLGReport-Jena 2008, 482
ZIP 2008, 1887
Vorinstanzen:
LG Meiningen - 2 O 56/07 (24) - 27.06.2007,

Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters wegen ausgeschütteter Scheingewinne

OLG Thüringen, Urteil vom 11.03.2008 - Aktenzeichen 5 U 551/07

DRsp Nr. 2008/10797

Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters wegen ausgeschütteter Scheingewinne

»1. Dem Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters aus §§ 134, 143 InsO auf Rückzahlung ausgeschütteter Scheingewinne können durch den Anleger die ihm gegen die Insolvenzschuldnerin vor deren Insolvenz als aufrechenbare Forderungen zustehenden Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Hiervon erfasst wird der Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage, wie auch des Agios und des entgangenen Zinsgewinnes. 2. Für die Höhe ihm entgangener Zinsen kommt dem Anleger die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zugute, soweit er sich auf die Geltendmachung des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 BGB von 4 % beschränkt, sofern es sich um Geldbeträge handelt, die aufgrund ihrer Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern anderweitig angelegt worden wären.«

Normenkette:

InsO § 94 ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 134 ; InsO § 143 ; BGB § 252 ; BGB § 246 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger, der zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. K. GmbH bestellt worden ist, nimmt den Beklagten auf Rückzahlung erhaltener Auszahlungen gemäß §§ 143 Abs. 1, 134 InsO in Anspruch.