OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.05.2022
12 U 42/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; InsO § 129 Abs. 1; COVInsAG § 2 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 79/21

Rückgewähr von im letzten Jahr vor einem Insolvenzeröffnungsantrag geleisteten ZahlungenVerein der 3. FußballbundesligaBenachteiligung von GläubigernVoraussetzung für die Aussetzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags (vorliegend verneint)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2022 - Aktenzeichen 12 U 42/21

DRsp Nr. 2022/15344

Rückgewähr von im letzten Jahr vor einem Insolvenzeröffnungsantrag geleisteten Zahlungen Verein der 3. Fußballbundesliga Benachteiligung von Gläubigern Voraussetzung für die Aussetzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags (vorliegend verneint)

Tenor

1.

Der Verhandlungstermin vom 02.06.2022 wird aufgehoben.

2.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass ihr Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat; der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

3.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 03.06.2022 Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; InsO § 129 Abs. 1; COVInsAG § 2 Abs. 1 Nr. 2;

[Gründe]

I.