OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.04.2009
I-6 U 65/08
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2; InsO § 24 Abs. 1; InsO § 81 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 1956
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.04.2008

Rückgewähr von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren in der Insolvenz des Schuldners

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen I-6 U 65/08

DRsp Nr. 2009/16852

Rückgewähr von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren in der Insolvenz des Schuldners

1. Im Einzugsermächtigungsverfahren handelt die Schuldnerbank (Zahlstelle), die eine Lastschrift einlöst, nur aufgrund einer im eigenen Namen erteilten Weisung der Gläubigerbank im Rahmen des zwischen den Banken bestehenden Giroverhältnisses. Die Belastung des Girokontos des Kontoinhabers geschieht also ohne entsprechende Weisung des Schuldners. Der Schuldnerbank steht deshalb ein Aufwendungsersatzanspruch, den sie mit der Belastungsbuchung gegen den Schuldner geltend macht, erst zu, wenn der Schuldner die Belastungsbuchung gegenüber der Schuldnerbank genehmigt. Ein Widerspruch des Schuldners ist gegenüber der Schuldnerbank grundsätzlich immer verbindlich. Das Widerspruchsrecht erlischt erst durch eine wirksame Genehmigung. 2. Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist berechtigt, Belastungsbuchungen zu widersprechen.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. April 2008 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.