OLG Köln - Urteil vom 24.09.2009
18 U 134/05
Normen:
GmbHG § 32a; GmbHG § 32b a.F.; BGB § 488;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 393/03

Rückzahlbarkeit von Darlehensverbindlichkeiten im Konzern

OLG Köln, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 18 U 134/05

DRsp Nr. 2009/27093

Rückzahlbarkeit von Darlehensverbindlichkeiten im Konzern

Die für eigenkapitalersetzende Darlehen entwickelten Regeln sind innerhalb eines Konzerns auf die Darlehensgewährung eines Dritten, der unter dem beherrschenden Einfluss eines Gesellschafters steht, nicht anzuwenden.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.5.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn 2 O 393/03 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 14.920.776,63 € nebst 6 % Zinsen auf den Betrag von 13.096.432,09 € vom 1.10.2001 bis zum 5.12.2002 zu zahlen. Die Beklagte zu 2. hat darüber hinaus auf den Betrag von 14.920.776,63 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins abzüglich 6 Prozentpunkten vom 9.11.2002 bis zum 5.12.2002 zu zahlen. Beide Beklagten haben darüber hinaus den Betrag von 14.920.776,63 € seit dem 6.12.2002 gesamtschuldnerisch mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der nach diesem Urteil vollstreckbaren Forderung abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Forderung Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.