OLG München - Urteil vom 25.11.2008
25 U 3731/08
Normen:
BGB § 774 ; BGB § 812 Abs. 1 ; InsO § 115 Abs. 1 ; InsO § 116 S. 1 ; InsO § 41 ; InsO § 95 Abs. 1 S. 1 ; InsO § 95 Abs. 1 S. 3 ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 288 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 513 Abs. 1 ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZI 2009, 250
OLGReport-München 2009, 153
ZInsO 2009, 286
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 22731/07

Rückzahlung von Avalprovisionen aus Gewährleistung-, Ausführung- und Vertragserfüllungsbürgschaften in der Insolvenz des Schuldners

OLG München, Urteil vom 25.11.2008 - Aktenzeichen 25 U 3731/08

DRsp Nr. 2009/714

Rückzahlung von Avalprovisionen aus Gewährleistung-, Ausführung- und Vertragserfüllungsbürgschaften in der Insolvenz des Schuldners

»1. Der Insolvenzverwalter kann Rückzahlung von vorausbezahlten Avalprovisionen im Rahmen eines Avalkredit/Bürgschaftsvertrags für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangen.2. Die von der Beklagten übernommene Kautionsversicherung ist auf einen Regress gegenüber der Schuldnerin angelegt (Fortführung von BGH ZIP 2007, 543).«

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9.5.2008, berichtigt durch Beschluss vom 23.6.2008 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 175.713,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.3.2007 zu bezahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

BGB § 774 ; BGB § 812 Abs. 1 ; InsO § 115 Abs. 1 ; § S. 1 ;