I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9.5.2008, berichtigt durch Beschluss vom 23.6.2008 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 175.713,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.3.2007 zu bezahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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