Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. Juni 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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