ArbG Herford - Urteil vom 26.02.2004
1 Ca 1686/03
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 § 626 Abs. 1, 2 § 628 Abs. 2 ; InsO § 113 Abs. 1 Satz 2 ; SGB III § 183 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DB 2004, 768
ZInsO 2004, 575

Schadensersatzanspruch bei fristloser Eigenkündigung wegen schleppender Lohnzahlung - kein Ausschluss bei Insolvenz

ArbG Herford, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 1 Ca 1686/03

DRsp Nr. 2005/20783

Schadensersatzanspruch bei fristloser Eigenkündigung wegen schleppender Lohnzahlung - kein Ausschluss bei Insolvenz

1. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB liegt zumindest dann vor, wenn die Lohnzahlung in nicht unerheblicher Höhe unterbleibt oder sich der Verzug des Arbeitgebers mit der Vergütungszahlung über einen erheblichen Zeitraum erstreckt.2. Der Kündigungsgrund entfällt nicht dadurch, dass die Arbeitgeberin Insolvenz anmeldet und dem Arbeitnehmer daher im Rahmen des § 183 SGB III Insolvenzgeld zusteht.3. Der Lauf der Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt bei Dauertatbeständen erst mit der Beendigung des die außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Zustandes; der (andauernde) Verzug mit der Zahlung des Arbeitsentgeltes ist ein solcher Dauertatbestand.4. Schadensersatzansprüche aus § 628 Abs. 2 BGB werden durch ein Insolvenzverfahren nicht ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 § 626 Abs. 1, 2 § 628 Abs. 2 ; InsO § 113 Abs. 1 Satz 2 ; SGB III § 183 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger Schadensersatzansprüche als Insolvenzforderung zustehen.