OLG Köln - Beschluss vom 19.10.2015
2 U 77/15
Normen:
InsO § 60 Abs. 1; InsO § 157 S. 1; InsO § 159;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 22.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 361/14

Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter wegen unterlassenen Erwerbs einer in seinem Eigentum befindlichen Wohnung für die Insolvenzmasse

OLG Köln, Beschluss vom 19.10.2015 - Aktenzeichen 2 U 77/15

DRsp Nr. 2017/6759

Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter wegen unterlassenen Erwerbs einer in seinem Eigentum befindlichen Wohnung für die Insolvenzmasse

1.Die Verwertungspflicht des Insolvenzverwalters beinhaltet schon im Ansatz nicht den Erwerb weiterer Vermögensgegenstände. Es besteht daher grundsätzlich auch keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, einen zu liquidierenden Immobilienbestand durch Zukauf einer weiteren Wohnung zunächst noch zu erweitern. 2. Unabhängig davon kommt eine entsprechende Verpflichtung des Insolvenzverwalters allenfalls dann in Frage, wenn jede andere Entscheidung offensichtlich unwirtschaftlich und deshalb ermessensfehlerhaft gewesen wäre, wobei dem Insolvenzverwalter bei der ihm obliegenden Verwertung der Masse ein weiter Ermessensspielraum zusteht.

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 22.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 361/14 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11.11.2015.

Normenkette:

InsO § 60 Abs. 1; InsO § 157 S. 1; InsO § 159;

Gründe

I.