BFH - Urteil vom 14.12.2022
X R 9/20
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 Satz 1, § 73 Abs. 2; InsO § 35 Abs. 1, § 51 Nr. 1, § 50 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 166 Abs. 1, § 170 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 1621
BFH/NV 2023, 1141
DStRE 2023, 1071
NZI 2023, 719
ZIP 2023, 1541
ZVI 2023, 326
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1193/17

Schuldner der durch Aufdeckung von stillen Reserven im Zuge der Verwertung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens in der Insolvenz entstandenen EinkommensteuerBeiladung des Insolvenzschuldners zum Klageverfahren wegen der Qualifizierung der Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit

BFH, Urteil vom 14.12.2022 - Aktenzeichen X R 9/20

DRsp Nr. 2023/8638

Schuldner der durch Aufdeckung von stillen Reserven im Zuge der Verwertung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens in der Insolvenz entstandenen Einkommensteuer Beiladung des Insolvenzschuldners zum Klageverfahren wegen der Qualifizierung der Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit

1. Überlässt der Insolvenzverwalter gemäß § 170 Abs. 2 InsO dem absonderungsberechtigten Gläubiger die der Masse zugehörigen sicherungsübereigneten beweglichen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zur Verwertung und entsteht nachfolgend durch deren Verkauf —infolge Aufdeckung von stillen Reserven— ein einkommensteuerpflichtiger Gewinn, ist die darauf entfallende Einkommensteuer eine "in anderer Weise" durch die Verwertung der Insolvenzmasse begründete Masseverbindlichkeit.2. Durch die Überlassung (nur) zur Verwertung erfolgt keine echte Freigabe und damit auch keine Entlassung des Gegenstandes aus dem Insolvenzbeschlag.3. Zum Klageverfahren des Insolvenzverwalters wegen der Qualifizierung von Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit ist der Insolvenzschuldner nicht gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beizuladen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 03.03.2020 - 5 K 1193/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. Satz 1, § Abs. ;