OLG Hamm - Beschluss vom 23.01.2003
27 W 41/02
Normen:
AnfG § 2 § 11 § 13 ; ZPO § 93 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2003, 232
OLGReport-Hamm 2003, 232
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 19.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 280/02

Sicherung eines Anfechtungsanspruchs durch einstweilige Verfügung; Rechtsfolgen der Beschränkung des Widerspruchs gegen eine Beschlussverfügung auf die Kostenentscheidung; Veranlassung zur Klageerhebung bei unterbliebener Aufforderung zur freiwilligen Erfüllung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs

OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2003 - Aktenzeichen 27 W 41/02

DRsp Nr. 2007/11277

Sicherung eines Anfechtungsanspruchs durch einstweilige Verfügung; Rechtsfolgen der Beschränkung des Widerspruchs gegen eine Beschlussverfügung auf die Kostenentscheidung; Veranlassung zur Klageerhebung bei unterbliebener Aufforderung zur freiwilligen Erfüllung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs

»1. Auch zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs nach dem AnfG durch einstweilige Verfügung bedarf es eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner (Bestätigung von OLG Hamm NZI 2002, 575).2. Beschränkt der Antragsgegner seinen Widerspruch gegen eine im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung auf die Kostenentscheidung, so findet in diesem Rahmen eine Prüfung, ob der Erlass einer einstweiligen Verfügung begründet war, nicht statt.3. Der Anfechtungsgläubiger braucht den Anfechtungsgegner zur Vermeidung der Kostenfolge aus § 93 ZPO jedenfalls dann nicht vor Klageerhebung zur freiwilligen Erfüllung des Rückgewähranspruchs aufzufordern, wenn die Gefahr besteht, dass diese Aufforderung den Zweck der Anfechtung vereiteln könnte.«

Normenkette:

AnfG § 2 § 11 § 13 ; ZPO § 93 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung vom 19.6.2002 verneint.