Insolvenzmasse

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Lohnersatzleistungen

Laufende Sozialleistungen

Laufende Sozialleistungen sind gem. § 54 Abs. 4 SGB I regelmäßig wie Arbeitseinkommen pfändbar und gehören in diesem Umfang zur Insolvenzmasse. Bei Nachzahlungen auf vorinsolvenzlich entstandene Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Krankengeld handelt es sich um rückständige wiederkehrende Leistungen, die in einer Summe ausgezahlt werden. Die Zahlung ist daher keine einmalige Leistung i.S.v. § 54 Abs. 2 SGB I, sondern eine laufende Sozialleistung i.S.d. § 54 Abs. 4 SGB I. Demzufolge kann eine Nachzahlung wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Grundsätzlich ist somit auch bei Nachzahlungen der pfandfreie Betrag für die jeweiligen Abrechnungszeiträume anhand der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO zu ermitteln (vgl. BGH v. 24.01.2018 – VII ZB 27/17).

Ausländische Rente

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rentenberechtigten im Inland ist die Frage, ob eine ausländische Rente pfändbar ist und damit zur Masse gehört, nach dem (deutschen) Insolvenzstatut zu beurteilen (BGH v. 20.07.2017 – IX ZB 63/16).

Rentennachzahlungen

Eine Rentennachzahlung, die 2 1/2 Jahre nach dem Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente erfolgt, ist keine einmalige Geldleistung i.S.v. § 850i ZPO, sondern nach ihrer Anspruchsgrundlage eine wiederkehrende Leistung, die nur in einem Betrag zur Auszahlung ansteht. Die Rentenzahlung ist somit in Höhe der Summe aller monatlichen Freibeträge unpfändbar und fällt in dieser Höhe nicht in die Insolvenzmasse (vgl. BGH v. 24.01.2018 – VII ZB 27/17; LG Bielefeld v. 21.10.2004 – 23 T 705/04).

Verletztenrente nach § 56 SGB VII

Die Verletztenrente nach § 56 SGB VII ist in voller Höhe nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar. Sie fällt nicht unter § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I. Denn diese Schutzvorschrift erfasst nicht Leistungen, die den durch Körper- oder Gesundheitsschäden bedingten Einkommensverlust ausgleichen, weil dadurch kein Mehraufwand ausgeglichen wird (BGH v. 20.10.2016 – IX ZB 66/15).

Elterngeld

Das ab 01.01.2007 geltende Elterngeld ist bis zur Höhe der nach § 10 BEEG anrechnungsfreien Beträge unpfändbar (§ 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I). Darüber hinausgehende Geldleistungen sind wie Arbeitseinkommen pfändbar (§ 54 Abs. 4 SGB I). Anrechnungsfrei i.S.d. § 10 BEEG sind regelmäßig 300 € im Monat. Im Fall des § 6 Satz 2 BEEG (Verdoppelung des Bezugszeitraums) vermindert sich der anrechnungsfreie Betrag auf 150 € monatlich (§ 10 Abs. 3 BEEG). Soweit der Schuldner neben dem Elterngeld über Arbeitseinkünfte oder andere laufende Sozialleistungen verfügt, besteht auf Antrag des Insolvenzverwalters die Möglichkeit der Zusammenrechnung gem. § 850e ZPO. Als Drittschuldner sind die gem. § 12 BEEG zu bestimmenden Stellen zu benennen, die regelmäßig den jetzigen Erziehungsgeldstellen entsprechen.

Nebenkostenerstattung bei Arbeitslosengeld II

Bezieht der Schuldner Arbeitslosengeld II, ist ein Erstattungsanspruch aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters unpfändbar und damit nicht massezugehörig, weil die entsprechende Rückzahlung gem. § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 SGB II nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II (früher § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) die Leistungen des Folgemonats an den Hilfeempfänger mindert. Wäre in diesem Fall die Pfändung zulässig, würde sie nach dem Gesetz zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen, die dem Leistungsbezieher das Existenzminimum sichern. Da hiernach der Anspruch unpfändbar ist, fällt er gem. § 36 Abs. 1 InsO auch nicht in die Masse (BGH v. 20.06.2013 – IX ZR 310/12).