Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 8.03.2012, Az.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
3.)Dieses und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 120 % der zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.)Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für die 1. und 2. Instanz: 77.500,- €
I.
Die Klägerin macht mit der Klage einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung und der Beklagte mit der Widerklage Feststellungs-, Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche geltend.
1.)
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