OLG Stuttgart - Urteil vom 26.09.2012
9 U 65/12
Normen:
InsO § 49; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 1192; BGB § 488 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 3161
ZInsO 2012, 2051
ZInsO 2013, 847
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 163/11

Sittenwidrigkeit eines Sanierungskredits

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 9 U 65/12

DRsp Nr. 2012/21058

Sittenwidrigkeit eines Sanierungskredits

Im Zusammenhang mit der Kreditgewährung geschlossene Sicherungsverträge sind gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn eine Bank einem insolvenzreifen Unternehmen zum Zwecke der Sanierung einen Kredit gegen Leistung von Sicherheiten gewährt und dadurch in sittenwidriger Weise bewirkt hat, dass Dritte über die Kreditwürdigkeit des Unternehmens getäuscht wurden (hier verneint, da es sich bei gewährten Krediten nicht um Sanierungskredite handelte).

Tenor

1.)

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 8.03.2012, Az. 6 O 163/11 Hg wird zurückgewiesen.

2.)

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

3.)

Dieses und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 120 % der zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.)

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die 1. und 2. Instanz: 77.500,- €

Normenkette:

InsO § 49; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 1192; BGB § 488 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin macht mit der Klage einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung und der Beklagte mit der Widerklage Feststellungs-, Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche geltend.

1.)