OLG Köln - Beschluß vom 07.01.2002
2 W 173/01
Normen:
InsO §§ 6 7 63 64 ; InsVV § 9 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 284
ZIP 2002, 231
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 26.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 614/01
AG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 86 IN 3/99

Sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Entnahme eines Vorschusses auf die Vergütung des Insolvenzverwalters

OLG Köln, Beschluß vom 07.01.2002 - Aktenzeichen 2 W 173/01

DRsp Nr. 2002/11377

Sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Entnahme eines Vorschusses auf die Vergütung des Insolvenzverwalters

Die Zustimmung des Rechtspflegers bzw. deren Versagung zu der Entnahme eines Vorschusses auf die Vergütung des Insolvenzverwalters aus der Insolvenzmasse gemäß § 9 InsVV unterliegt nicht dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 InsO (Abweichung von OLG Zweibrücken, Beschluß vom 16. Oktober 2001, - 3 W 177/01 -; Vorlage an den Bundesgerichtshof).

Normenkette:

InsO §§ 6 7 63 64 ; InsVV § 9 ;

Gründe:

1. Mit Schreiben vom 16. März 1999 (Bl. 1 ff. d.GA.) beantragten die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beteiligten zu 1). Durch Beschluß vom 1. Mai 1999 (Bl. 199 f. d.GA.) eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und bestellte den Beteiligten zu 2) als Insolvenzverwalter.