VG Stuttgart - Urteil vom 18.08.2009
8 K 1011/09
Normen:
IFG § 1 Abs. 1; IFG § 1 Abs. 3; IFG § 3 Nr. 1g, 6; IFG § 5 Abs. 1; IFG § 9 Abs. 3; InsO § 97;
Fundstellen:
NZI 2009, 739
NZS 2010, 331
ZInsO 2009, 1858

Sonstiges besonderes Verwaltungsrecht - Informationsfreiheitsgesetz; Insolvenzverwalter; Sozialversicherungsträger; Ersatzkasse; Auskunftsanspruch; Verwaltungsrechtsweg

VG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2009 - Aktenzeichen 8 K 1011/09

DRsp Nr. 2009/26028

Sonstiges besonderes Verwaltungsrecht - Informationsfreiheitsgesetz; Insolvenzverwalter; Sozialversicherungsträger; Ersatzkasse; Auskunftsanspruch; Verwaltungsrechtsweg

1. Für Rechtsstreitigkeiten über Auskunftsansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist - unabhängig vom Inhalt der begehrten Information - der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. 2. Ein Insolvenzverwalter kann gegen einen Träger der Sozialversicherung einen Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz geltend machen.

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz

hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - 8. Kammer - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2009 durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts XXX, den Richter am Verwaltungsgericht XXX, die Richterin am Verwaltungsgericht XXX, und die ehrenamtlichen Richterinnen XXX und XXX

am 18. August 2009

für R e c h t erkannt:

Der Bescheid der Beklagten vom 19.11.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.02.2009 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wann und in welcher Höhe sie im Zeitraum vom 19.05.2008 bis zum 17.10.2008 bzw. danach von der Insolvenzschuldnerin XXX Zahlungen auf deren Beitragskonto für die Betriebsnummer XXX erhalten hat.