LAG München - Urteil vom 21.09.2004
11 Sa 25/04
Normen:
InsO § 113 Abs. 1 ; UmwG § 323 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 2565/02

Sozialauswahl und kündigungsrechtliche Stellung nach Unternehmensspaltung

LAG München, Urteil vom 21.09.2004 - Aktenzeichen 11 Sa 25/04

DRsp Nr. 2005/8153

Sozialauswahl und kündigungsrechtliche Stellung nach Unternehmensspaltung

»1. Die in einer Betriebsvereinbarung enthaltene befristete Beschäftigungsgarantie ist Bestandteil der kündigungsrechtlichen Stellung eines Arbeitnehmers gem. § 323 Abs. 1 UmwG. Im Fall der Insolvenz eines ausgegliederten Unternehmens innerhalb von zwei Jahren nach der Spaltung steht diese Beschäftigungsgarantie jedoch dem Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters nicht entgegen.2. Die kündigungsrechtliche Stellung i.S.d. § 323 Abs. 1 UmwG umfasst nicht die kündigungsrechtliche Rechtsposition der Sozialauswahl im Zeitpunkt der Spaltung.Wird deshalb einem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Jahren nach der Spaltung betriebsbedingt gekündigt, ist die Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 KSchG nur auf den Betrieb des derzeitigen Arbeitgebers und nicht auf das vor der Spaltung bestehende (Gesamt-)Unternehmen zu erstrecken.«

Normenkette:

InsO § 113 Abs. 1 ; UmwG § 323 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung vom

28.11.2002 zum 28.02.2003.

Die 60-jährige Klagepartei war seit dem 20.08.1973 bei der Fa. D. (= früherer Arbeitgeber) in I. als Helfer im Druckereibereich zu einem Monatsbruttolohn in Höhe von zuletzt EUR 2.200,-- beschäftigt.