Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung vom
28.11.2002 zum 28.02.2003.
Die 60-jährige Klagepartei war seit dem 20.08.1973 bei der Fa. D. (= früherer Arbeitgeber) in I. als Helfer im Druckereibereich zu einem Monatsbruttolohn in Höhe von zuletzt EUR 2.200,-- beschäftigt.
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