Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung vom 28.11.2002 zum 28.02.2003.
Die 57-jährige Klagepartei war seit dem 02.03.1973 bei der Fa. ... und ... (= früherer Arbeitgeber) in ... als Helfer im Druckereibereich zu einem Monatsbruttolohn in Höhe von zuletzt EUR 2.300,- beschäftigt.
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