LAG München - Urteil vom 14.10.2004
11 Sa 1596/03
Normen:
InsO § 113 Abs. 1 ; UmwG § 323 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 46
LAGReport 2005, 214
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 2562/02

Soziale Auswahl, Sozialauswahl und kündigungsrechtliche Stellung nach einer Unternehmensspaltung

LAG München, Urteil vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 11 Sa 1596/03

DRsp Nr. 2005/9480

Soziale Auswahl, Sozialauswahl und kündigungsrechtliche Stellung nach einer Unternehmensspaltung

»1. Die in einer Betriebsvereinbarung enthaltene befristete Beschäftigungsgarantie ist Bestandteil der kündigungsrechtlichen Stellung eines Arbeitnehmers gem. § 323 Abs. 1 UmwG. Im Fall der Insolvenz eines ausgegliederten Unternehmens innerhalb von zwei Jahren nach der Spaltung steht diese Beschäftigungsgarantie jedoch dem Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters nicht entgegen. 2. Die kündigungsrechtliche Stellung i .S. d. § 323 Abs. 1 UmwG umfasst nicht die kündigungsrechtliche Rechtsposition der Sozialauswahl im Zeitpunkt der Spaltung. Wird einem Arbeitnehmer innerhalb von zwei Jahren nach der Spaltung betriebsbedingt gekündigt, ist die Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 KSchG deshalb nur auf den Betrieb des derzeitigen Arbeitgebers und nicht auf das vor der Spaltung besehende (Gesamt-) Unternehmen zu erstrecken.«

Normenkette:

InsO § 113 Abs. 1 ; UmwG § 323 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung vom 28.11.2002 zum 28.02.2003.

Die 57-jährige Klagepartei war seit dem 02.03.1973 bei der Fa. ... und ... (= früherer Arbeitgeber) in ... als Helfer im Druckereibereich zu einem Monatsbruttolohn in Höhe von zuletzt EUR 2.300,- beschäftigt.