LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.11.2004
2 Sa 349/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; InsO § 125 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 545
NZI 2005, 643
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 803 d/04

Sozialwidrige Kündigung durch Insolvenzverwalter

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.11.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 349/04

DRsp Nr. 2005/20770

Sozialwidrige Kündigung durch Insolvenzverwalter

1. Bei der Sozialauswahl werden Unterhaltspflichten gegenüber Ehefrau und drei Kindern vom höheren Lebensalter eines anderen Mitarbeiters nicht aufgewogen.2. Die Tatsache, dass der gekündigte Arbeitnehmer im Interessenausgleich genannt ist, begründet nicht bereits die Vermutung rechtmäßiger Sozialauswahl.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; InsO § 125 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung, die die Beklagte als Insolvenzverwalterin ausgesprochen hat.