BGH - Urteil vom 03.07.2003
III ZR 326/02
Normen:
BGB § 839 ; FGG § 70h ;
Fundstellen:
BGHZ 155, 306
DVBl 2004, 510
FamRZ 2003, 1541
MDR 2003, 1353
NJ 2004, 23
NJW 2003, 3052
NVwZ 2004, 128
VersR 2004, 330
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Erfurt,

Spruchrichterprivileg bei einstweiliger Anordnung betreffend eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme; Nachweis schuldhaften Verhandelns eines Richters außerhalb des Spruchrichterprivilegs; Prüfung einstweiliger Anordnungen im Unterbringungsverfahren

BGH, Urteil vom 03.07.2003 - Aktenzeichen III ZR 326/02

DRsp Nr. 2003/9762

Spruchrichterprivileg bei einstweiliger Anordnung betreffend eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme; Nachweis schuldhaften Verhandelns eines Richters außerhalb des Spruchrichterprivilegs; Prüfung einstweiliger Anordnungen im Unterbringungsverfahren

»a) Eine einstweilige Anordnung, betreffend eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme, ist kein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB. b) Bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten. Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozeß darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden; inhaltlich läuft das auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus. c) Einstweilige Anordnungen im Unterbringungsverfahren sind im Amtshaftungsprozeß nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar sind.«

Normenkette:

BGB § 839 ; FGG § 70h ;

Tatbestand: