Spruchrichterprivileg bei einstweiliger Anordnung betreffend eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme; Nachweis schuldhaften Verhandelns eines Richters außerhalb des Spruchrichterprivilegs; Prüfung einstweiliger Anordnungen im Unterbringungsverfahren
BGH, Urteil vom 03.07.2003 - Aktenzeichen III ZR 326/02
DRsp Nr. 2003/9762
Spruchrichterprivileg bei einstweiliger Anordnung betreffend eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme; Nachweis schuldhaften Verhandelns eines Richters außerhalb des Spruchrichterprivilegs; Prüfung einstweiliger Anordnungen im Unterbringungsverfahren
»a) Eine einstweilige Anordnung, betreffend eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme, ist kein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB.b) Bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten. Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozeß darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden; inhaltlich läuft das auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus.c) Einstweilige Anordnungen im Unterbringungsverfahren sind im Amtshaftungsprozeß nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar sind.«