Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juli 2014 abgeändert und die Klage gegen den Bescheid vom 20. Juli 2009 wegen Unzulässigkeit abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klagen gegen den Bescheid vom 8. Juni 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2009 unzulässig sind.
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