BSG - Urteil vom 26.04.2016
B 2 U 13/14 R
Normen:
GVG § 17 Abs. 1 S. 2; InsO § 36; InsO § 80; SGB VII § 56; SGG § 202 S. 1; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 94; SGG § 96 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2017, 297
NZS 2016, 717
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 847/10
SG Konstanz, vom 12.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 2345/09

Statthaftigkeit der Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Höhe der Abtretung einer Sozialleistung des Sozialleistungsberechtigten

BSG, Urteil vom 26.04.2016 - Aktenzeichen B 2 U 13/14 R

DRsp Nr. 2016/12980

Statthaftigkeit der Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Höhe der Abtretung einer Sozialleistung des Sozialleistungsberechtigten

Gemäß § 54 Abs. 1 SGG ist die Anfechtungsklage statthaft, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird. Ob eine Regelung durch Verwaltungsakt vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Sowohl der Inhalt als auch das äußere Erscheinungsbild des Bescheides können Aufschluss darüber geben, wie die Erklärung unter Berücksichtigung des objektivierten Empfängerhorizonts nach den Umständen des Einzelfalls verstanden werden muss. Für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes kann sprechen, dass ein solcher nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu ergehen hat (hier bei einer Entscheidung des Sozialleistungsträgers über die Auswirkungen von Abtretungen auf die monatlichen Zahlungsansprüche gegenüber dem Sozialleistungsberechtigten als Anspruchsinhaber und Zedent). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juli 2014 abgeändert und die Klage gegen den Bescheid vom 20. Juli 2009 wegen Unzulässigkeit abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klagen gegen den Bescheid vom 8. Juni 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2009 unzulässig sind.