I. Der weitere Beteiligte ist der Verwalter in dem am 15. September 1992 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2000 hat er beantragt, über den ihm bislang zugesprochenen Vorschuß von 326.325 DM zuzüglich 22.766,85 DM Umsatzsteuerausgleich (dies entspricht 7,5 v.H. aus 303.558,14 DM) hinaus die volle Umsatzsteuer zu bewilligen, weil § 4 Abs. 5 VergVO nicht mehr anzuwenden sei. Die Vorinstanzen haben den Antrag zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Verwalter die Festsetzung weiterer 22.767 DM (= 11.640,58 EURO).
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