BGH - Beschluss vom 10.05.2012
IX ZB 295/11
Normen:
EGInsO Art. 103f S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 198
DZWIR 2012, 516
MDR 2012, 1002
NJW-RR 2012, 1509
ZIP 2012, 1146
ZInsO 2012, 1085
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 94 IE 2/11
LG Kiel, vom 31.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 141/11

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in Insolvenzsachen nach Aufhebung des § 7 InsO gegen vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 27.10.2011 erlassene Beschwerdeentscheidungen; Möglichkeit zur Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde vom Rechtsbeschwerdegericht

BGH, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen IX ZB 295/11

DRsp Nr. 2012/10161

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in Insolvenzsachen nach Aufhebung des § 7 InsO gegen vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 27.10.2011 erlassene Beschwerdeentscheidungen; Möglichkeit zur Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde vom Rechtsbeschwerdegericht

Nach der Aufhebung des § 7 InsO durch das Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung findet die Rechtsbeschwerde in Insolvenzsachen nur gegen solche Beschwerdeentscheidungen zulassungsfrei statt, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 27. Oktober 2011 erlassen worden sind (Bestätigung von BGH, WM 2012, 276). Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nicht vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden, wenn das Beschwerdegericht verkannt hat, dass ihm diese Entscheidung oblegen hat (Bestätigung von BGH, WM 2003, 1871, 1872).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 31. Oktober 2011 sowie der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.609,21 € festgesetzt.

Normenkette:

EGInsO Art. 103f S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.