BGH - Beschluß vom 17.07.2003
IX ZB 10/03
Normen:
InsVV § 11 ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2087
BGHReport 2003, 1241
DZWIR 2003, 475
InVo 2003, 464
MDR 2003, 1441
NJW-RR 2003, 1417
WM 2003, 1871
ZIP 2003, 1612
ZVI 2003, 430
Vorinstanzen:
LG Oldenburg,
AG Oldenburg,

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts

BGH, Beschluß vom 17.07.2003 - Aktenzeichen IX ZB 10/03

DRsp Nr. 2003/10596

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts

»Hat das Insolvenzgericht angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, rechtfertigt dies bei der gesonderten Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters keinen generellen Zuschlag von 10 % auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters (Ergänzung zum Senatsbeschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, z.V.b.).«

Normenkette:

InsVV § 11 ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller wurde durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom 5. Dezember 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO bestellt. Der Schuldner betrieb eine Arztpraxis mit 14 Mitarbeitern. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Februar 2002 eröffnet.

Der Antragsteller hat beantragt, seine Vergütung in Höhe von 9.948,45 Euro festzusetzen; dies entspricht 35 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 7.271,75 Euro festgesetzt und ist dabei von einem Bruchteil von 25 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters ausgegangen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.