Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. August 2014 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft.
Entscheidet das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung nach § 36 Abs. 4 InsO funktional als Vollstreckungsgericht, richtet sich der Rechtsmittelzug nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732; vom 17. Februar 2004 -
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. Satz 1 Nr. ) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - , WuM 2008, ; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - , WuM 2007, ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - ) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, ff).
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