SchlHOLG - Beschluss vom 23.06.2008
5 W 24/08
Normen:
SpruchG § 5 ; SpruchG § 6 Abs. 2 ; SpruchG § 17 Abs. 2 ; AktG § 306 Abs. 4 a.F. ;
Fundstellen:
AG 2008, 828
OLGReport-Schleswig 2008, 858
ZIP 2008, 2326
ZInsO 2009, 156
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 97/98

Stellung des Insolvenzverwalters im gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 23.06.2008 - Aktenzeichen 5 W 24/08

DRsp Nr. 2008/19617

Stellung des Insolvenzverwalters im gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren

»Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der vorschusspflichtigen Gesellschaft i.S.d. §§ 17 Abs.2 SpruchG, 306 Abs.4 S.8 AktG a.F. steht der Insolvenzverwalter selbst dieser Gesellschaft gleich. Er wird kraft Amtes zum Beteiligten des nicht unterbrochenen Spruchverfahrens, zudem Antragsgegner i.S.d. § 6 Abs.2 S.1 SpruchG und damit Zahlungsverpflichteter i.S.d. § 6 Abs.2 S.4 SpruchG.«

Normenkette:

SpruchG § 5 ; SpruchG § 6 Abs. 2 ; SpruchG § 17 Abs. 2 ; AktG § 306 Abs. 4 a.F. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsgegner zu 1 wendet sich gegen eine Vorschussanforderung.

Mit Beherrschungsvertrag vom 06.01.1998 unterstellte die Firma A AG (damals firmierend als B AG) der Firma C AG gemäß § 291 Abs.1 S.1 AktG die Leitung ihrer Gesellschaft.

Am 06.05.1998 (Antragstellerin zu 2, Bl.26) bzw. unter dem 11.06.1998 (Antragstellerin zu 1, Bl.1) haben die Antragstellerinnen als außenstehende Aktionärinnen der Firma A AG bei dem Landgericht die gerichtliche Bestimmung der ihnen vertraglich zu gewährenden Abfindung nach § 305 Abs.5 S.2 AktG sowie des vertraglich geschuldeten Ausgleichs nach § 304 Abs.3 S.3 AktG beantragt, wobei sie ihre Anträge ausdrücklich gegen beide Parteien des Beherrschungsvertrages gerichtet haben.