FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.03.2003
4 K 30542/00
Normen:
AO (1977) § 226 Abs. 1 ; BGB § 387 ; KO § 55 Nr. 1 ; GesO § 7 Abs. 5 ; EStG § 36 Abs. 1 ; AO (1977) § 38 ; EGInsO Art. 103 S. 1 ; AO (1977) § 122 ; AO (1977) § 124 ;

Steuererstattungsanspruch nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens als konkursfreies Vermögen; Adressierung des Festsetzungs-Bescheids; Maßgeblichkeit der InsO oder der GesO; Abrechnungsbescheid n. § 218 II AO

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.03.2003 - Aktenzeichen 4 K 30542/00

DRsp Nr. 2003/8496

Steuererstattungsanspruch nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens als konkursfreies Vermögen; Adressierung des Festsetzungs-Bescheids; Maßgeblichkeit der InsO oder der GesO; Abrechnungsbescheid n. § 218 II AO

1. Ist der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens vor dem 1.1.1999 gestellt worden, sind weiterhin die Vorschriften der GesO und nicht der InsO anzuwenden. 2. Einkommensteuererstattungsansprüche für einen Zeitraum nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gehören zum konkursfreien Vermögen; das FA kann die Erstattungsansprüche ab ihrer Entstehung mit vorkonkurslichen Steuerschulden des Steuerpflichtigen aufrechnen, hierfür ist es unbeachtlich, ob der Steuererstattungsanspruch schon festgesetzt oder ob der der Bescheid dem richtigen Adressat bekannt gegeben worden oder auf welche Einkunftsarten die Erstattung zurückzuführen ist. 3. Gehört der Steuererstattungsanspruch zum konkursfreien Vermögen, ist der betreffende Steuerbescheid an den Steuerpflichtigen selbst und nicht an den Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren zu adressieren.

Normenkette:

AO (1977) § 226 Abs. 1 ; BGB § 387 ; KO § 55 Nr. 1 ; GesO § 7 Abs. 5 ; EStG § 36 Abs. 1 ; AO (1977) § 38 ; EGInsO Art. 103 S. 1 ; AO (1977) § 122 ; AO (1977) § 124 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht ein Guthaben des Klägers mit Steuerschulden verrechnete.