OLG Rostock - Urteil vom 08.04.2011
5 U 31/08
Normen:
InsO § 60 Abs. 1 S. 1; InsO § 138 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 158 Abs. 1; InsO § 159; InsO § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZI 2011, 488
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 13.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 142/05

Stilllegung des in Insolvenz gefallenen Unternehmens vor Entscheidung der Gläubigerversammlung

OLG Rostock, Urteil vom 08.04.2011 - Aktenzeichen 5 U 31/08

DRsp Nr. 2011/9394

Stilllegung des in Insolvenz gefallenen Unternehmens vor Entscheidung der Gläubigerversammlung

Die Insolvenzordnung schreibt vor, das schuldnerische Unternehmen bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung über die Stilllegung fortzuführen. Eine vorherige Stilllegung ist gem. § 158 InsO mit Zustimmung des Gläubigerausschusses möglich. Ein schneller Übergang auf einen neuen Erwerber aus der Insolvenz heraus kann häufig dem Erhaltungsinteresse dienen. Dazu wählt die Praxis nicht die sofortige Veräußerung, sondern die Verpachtung des Unternehmens an den potentiellen Erwerber bis zum Votum der Gläubigerversammlung.

I. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.04.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg teilweise - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - geändert und neu gefasst:

a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 579.291,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.06.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

b) Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 56 % dem Beklagten und zu 44 % dem Kläger auferlegt. Die Kosten der Berufung tragen der Beklagte zu 84 % und der Kläger zu 16 %.