Autor: Lissner |
Einem Gläubiger, dessen Forderung vom Verwalter oder von einem stimmberechtigten Gläubiger (vorläufig) bestritten wird, kann im Rahmen einer Einigung der Beteiligten ein Stimmrecht gewährt werden (§ 77 Abs. 2 Satz 1 InsO). Ein Widerspruch des Schuldners (Ausnahme bei Eigenverwaltung) oder eines nachrangigen Gläubigers ist insoweit unbeachtlich. Beteiligter in dem Sinn ist dabei auch der Gläubiger der bestrittenen Forderung. Der erforderliche Konsens muss also unter Einbeziehung dieses Gläubigers zustande kommen.
Ist eine solche Einigung nicht zu erzielen, so entscheidet das Gericht über das Stimmrecht (§ 77 Abs. 2 Satz 2 InsO). Ebenso hat das Insolvenzgericht darüber zu entscheiden, ob ein ansonsten stimmberechtigter Gläubiger im Einzelfall von der Teilnahme an einer Abstimmung ausgeschlossen ist (vgl. oben Teil 4/6.1.6).
Eine Stimmrechtsentscheidung ist nicht bereits dann erforderlich, wenn eine Forderung im Prüfungstermin bestritten wird. Vielmehr ist die gerichtliche Stimmrechtsentscheidung erst dann angezeigt, wenn es tatsächlich zu einer Abstimmung im Rahmen einer Gläubigerversammlung kommt.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|