OLG Köln - Beschluss vom 21.01.2002
2 W 255/01
Normen:
GKG § 37 Abs. 1 S. 1 § 38 S. 1 § 63 ;
Fundstellen:
NZI 2003, 231
ZInsO 2002, 937

Streitwert der Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 21.01.2002 - Aktenzeichen 2 W 255/01

DRsp Nr. 2005/3580

Streitwert der Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

»1. Der Wert der Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 38 S. 1 GKG i.V.m. § 37 Abs. 1 S. 1 GKG). 2. Der Streitwert einer Beschwerde eines Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann mithin endgültig erst dann festgestellt werden, wenn das Verfahren erster Instanz abgeschlossen ist, weil dann erst der Wert der Masse bei Beendigung des Verfahrens feststeht. 3. Bei Abschluss des Beschwerderechtszuges kann der Streitwert des Beschwerdeverfahrens vorläufig festgesetzt werden.«

Normenkette:

GKG § 37 Abs. 1 S. 1 § 38 S. 1 § 63 ;
Fundstellen
NZI 2003, 231
ZInsO 2002, 937