LAG Nürnberg - Beschluss vom 01.10.2013
4 Ta 128/13
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; InsO § 182;

Streitwert für Beendigungsvergleich zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses und Feststellung von Zahlungsansprüchen zur Insolvenztabelle

LAG Nürnberg, Beschluss vom 01.10.2013 - Aktenzeichen 4 Ta 128/13

DRsp Nr. 2013/24519

Streitwert für Beendigungsvergleich zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses und Feststellung von Zahlungsansprüchen zur Insolvenztabelle

1. Der im Vergleich geregelte Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit einem bestimmten Inhalt ist mit einem Bruttomonatsentgelt zu bewerten (vgl. Streitwertkatalog, B I 24.2).2. Eine in den Vergleich aufgenommene Feststellung von Zahlungsansprüchen zur Insolvenztabelle ist nach § 182 InsO nicht mit dem Nominalbetrag sondern der zu erwartenden Quote zu bewerten.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; InsO § 182;

Gründe

I.

Der bei der Firma H... GmbH & Co. KG ab dem 15.04.2008 gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt EUR 9.167,-- beschäftigte Kläger hat in dem gegen seine Arbeitgeberin geführten Rechtsstreit die Unwirksamkeit der ihm ausgesprochenen Kündigung vom 21.02.2012 zum 30.06.2012 geltend gemacht.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 01.08.2012 ist über das Vermögen dieser Firma das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. S... zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Das unterbrochene Verfahren ist vom Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 14.05.2013 wieder aufgenommen worden.