LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.05.2012
5 Ta 3/12
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 40; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 48 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2; InsO § 182; ZPO § 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 378
NZI 2012, 420
ZInsO 2012, 2409
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 2295/10

Streitwert für Kündigungsschutzklage bei Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens mit geänderter Klage auf Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle; Stufenstreitwert in unterschiedlicher Höhe für die Zeit vor und ab Aufnahme des Rechtsstreits gegen Insolvenzverwalter

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2012 - Aktenzeichen 5 Ta 3/12

DRsp Nr. 2012/9013

Streitwert für Kündigungsschutzklage bei Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens mit geänderter Klage auf Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle; Stufenstreitwert in unterschiedlicher Höhe für die Zeit vor und ab Aufnahme des Rechtsstreits gegen Insolvenzverwalter

1. Für die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts gemäß § 63 Abs. 2 GKG kommt es gemäß § 40 GKG ausschließlich auf den Zeitpunkt der Einleitung des Rechtszuges an. 2. § 40 GKG wird jedoch für den Fall der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter mit einer geänderten Klage auf Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle durch § 182 InsO verdrängt. In diesem Fall ist daher ein Stufenstreitwert zu bilden(Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts vor und ab der Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter mit unterschiedlicher Streitwerthöhe).

1. Auf die Beschwerde des beklagten Insolvenzverwalters wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 08.12.2011 - 23 Ca 2295/10 - abgeändert.

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert vor Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter wird auf 53.960,75 €, danach auf 12.979,32 € festgesetzt.

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; GKG § 40;