OLG Rostock - Beschluss vom 28.04.2003
3 W 43/03
Normen:
InsO § 182 ;
Fundstellen:
NZI 2004, 320
OLGReport-Rostock 2003, 479
ZIP 2003, 1411
ZInsO 2004, 46
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 16.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 372/02

Streitwert im Insolvenzverfahren

OLG Rostock, Beschluss vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 3 W 43/03

DRsp Nr. 2003/12051

Streitwert im Insolvenzverfahren

»1. Die angezeigte Masseunzulänglichkeit zwingt nicht dazu, den Streiwert für die Klage auf Feststellung einer Geldforderung zur Insolvenztabelle nach der niedrigsten Gebührenstufe zu bestimmen, wenn der Insolvenzverwalter eine materiell-rechtlich aussichtsreiche und auch durchsetzbare Forderung der Masse verfolgt. 2. Allein der Umstand, dass der Rechtsstreit rügelos vor dem Landgericht verhandelt wird, ist kein Grund, den Gebührenstreiwert der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts anzupassen.«

Normenkette:

InsO § 182 ;

Entscheidungsgründe:

1. Mit der am 13.09.2002 bei dem Landgericht Stralsund eingegangenen und dem Beklagten am 23.09.2002 zugestellten Klage erstrebte der Kläger die Feststellung eines Anspruchs auf Zahlung von 25.564,59 EURO zur Insolvenztabelle. Der Beklagte trug in Erwiderung auf die Klage schriftsätzlich vor, er habe am 30.08.2002 Masseunzulänglichkeit angezeigt und eine Quote sei nicht zu erwarten. Ohne die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu rügen, erkannte er im Termin am 16.01.2003 die Forderung an. Das Landgericht setzte den Streitwert auf 0,00 EURO fest.