1. Mit der am 13.09.2002 bei dem Landgericht Stralsund eingegangenen und dem Beklagten am 23.09.2002 zugestellten Klage erstrebte der Kläger die Feststellung eines Anspruchs auf Zahlung von 25.564,59 EURO zur Insolvenztabelle. Der Beklagte trug in Erwiderung auf die Klage schriftsätzlich vor, er habe am 30.08.2002 Masseunzulänglichkeit angezeigt und eine Quote sei nicht zu erwarten. Ohne die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu rügen, erkannte er im Termin am 16.01.2003 die Forderung an. Das Landgericht setzte den Streitwert auf 0,00 EURO fest.
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