FG Düsseldorf - Beschluss vom 12.05.2009
11 K 2025/06 F
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1; GKG § 13 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 240; AO § 251 Abs. 3; InsO § 180 Abs. 2; InsO § 184 Abs. 1 Satz 2; InsO § 185;

Streitwertfestsetzung; Insolvenzfeststellung; Regelstreitwert - Voraussetzungen der Haftung für eine Umsatzsteuerschuld

FG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2009 - Aktenzeichen 11 K 2025/06 F

DRsp Nr. 2009/15815

Streitwertfestsetzung; Insolvenzfeststellung; Regelstreitwert - Voraussetzungen der Haftung für eine Umsatzsteuerschuld

1. Kommt es im laufenden Verfahren zu einer Insolvenz, bestimmt sich der Wert ab Aufnahme des Rechtsstreits nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die noch unerfüllte Steuerforderung zu erwarten ist. 2. Bietet der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Aufnahme des Verfahrens hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist unter Geltung des GKG a. F. für das Verfahren auf Feststellung der Insolvenzforderung der Regelstreitwert von 4.000 EUR anzusetzen.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1; GKG § 13 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 240; AO § 251 Abs. 3; InsO § 180 Abs. 2; InsO § 184 Abs. 1 Satz 2; InsO § 185;

Tatbestand: