LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.01.2004
15 Sa 113/03
Normen:
TV ATZ § 3 Nr. 4 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 § 108 Abs. 2 § 113 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 § 113 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 187 Abs. 1 § 247 § 291 § 288 Abs. 1 Satz 2 ; SGB IV § 7 d ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 5
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 25.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 305/03

Tariflicher Differenzanspruch bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit in der Insolvenz

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2004 - Aktenzeichen 15 Sa 113/03

DRsp Nr. 2004/19048

Tariflicher Differenzanspruch bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit in der Insolvenz

1. Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 4 TV ATZ hat der Arbeitnehmer, dessen Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig endet, Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, das er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte; schon der Wortlaut der tariflichen Bestimmung kann keine ernsthaften Zweifel darüber aufkommen lassen, dass von ihr die Freistellungsphase einer verblockten Altersteilzeit nicht erfasst wird.2. Der Zeitraum der tatsächlichen Beschäftigung ist die Arbeitsphase, in welcher der Altersteilzeitarbeitnehmer weiterhin die vormals im Arbeitsverhältnis geschuldete Arbeitzeit (vorliegend 35 Stunden pro Woche) erbringt, jedoch ein Zeitguthaben für die Freistellungsphase in Höhe der Hälfte der vertraglichen Arbeitszeit erwirbt.3. Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig durch die Kündigung des Insolvenzverwalters, kann der Teilzeitbeschäftigte für die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fallenden Monate der Arbeitsphase die Differenzbeträge als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO beanspruchen.